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: Neues Zuwanderungsgesetz tritt in Kraft 13.01.2005
 
Das im Sommer 2004 beschlossene Zuwanderungsgesetz regelt die Zuwanderung in den Arbeitsmarkt, die Integration von Ausländern und das humanitäre Flüchtlingsrecht. Es tritt am 1. Januar in Kraft.
 
Im Bereich der Arbeitsmigration wird Hochqualifizierten wie Ingenieuren oder Führungskräften in Wissenschaft von Anfang an ein Daueraufenthalt gewährt, sie können unbefristet in Deutschland leben und arbeiten. Nach altem Recht war eine Aufenthaltserlaubnis von längstens fünf Jahren möglich. Mit- oder nachziehenden Familienangehörigen ist es erlaubt, auch berufstätig zu sein.
 
Auch Selbständige erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie in Deutschland mindestens eine Million Euro investieren und mindestens zehn Arbeitsplätze schaffen.
 
Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben. Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte bleibt bestehen. Sie erhalten keine Aufenthaltserlaubnis.
 
Unter Berücksichtigung der so genannten Familiennachzugsrichtlinie besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer-Flüchtlingskonvention sowie bei Einreise im Familienverbund, bei Beherrschung der deutschen Sprache oder zumindest einer "positiven Integrationsprognose".
 
Im humanitären Bereich enthält das Gesetz zahlreiche Verbesserungen. So bietet es etwa erstmals einen eigenen aufenthaltsrechtlichen Status für Bürgerkriegsflüchtlinge. Das so genannte "Kleine Asyl" und damit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten künftig auch Opfer von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung, wenn sie die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Bisher erhielten Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung nur Abschiebungsschutz und eine Duldung.
 
Erstmals werden die Integrationsrechte und -pflichten der Zuwanderer geregelt. Neuzuwanderer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben einen Anspruch, aber auch die Verpflichtung, an Integrationskursen teilzunehmen. Nehmen sie nicht ordnungsgemäß teil, beeinflusst dies Entscheidungen über die Aufenthaltserlaubnis.
 
Bereits in Deutschland lebende Ausländer, die Arbeitslosengeld II beziehen und besonders integrationsbedürftig sind, können verpflichtet werden an Integrationskursen teilzunehmen. Nichtteilnahme führt zu Leistungskürzungen.
 
Quelle: http://www.vrp.de
 
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